Allgemeine Verkaufsbedingungen

der henning-Datentechnik GmbH

 

Für unsere Verkäufe gelten die vom Zentralverband der Elektro-technischen Industrie e.V. Frankfurt empfohlenen Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.96 vom 27.Mai 1978, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.

 

§1 UMFANG DER LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

1.1 Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Wir verkaufen nur zu unseren Verkaufsbedingungen.

1.2 Angebote, Abschlüsse. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3 Typenänderungen. Bezieht sich das Geschäft auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern. Der Besteller kann in diesem Fall nur zurücktreten, wenn sein Interesse infolge der Typenänderung nachweislich entfallen ist.

1.4 Eigenschaftszusicherungen. Die Angaben in unseren Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichten heften und sonstigen Technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehende Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne des §459 Absatz 2 BGB dar. Solche Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung, bei der sie ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen und mit der unsere Haftung für Folgeschäden auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann.

1.5 Zuverlässigkeitsangaben. Bei unseren Zuverlässigkeitsangaben (Lebensdauer, MTBF, Langzeitstabilität usw.) handelt es sich um statistisch ermittelte mittlere Werte. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und dienen der Orientierung des Bestellers, können aber im Einzelfall über- oder unterschritten werden.

1.6 Muster. Stellen wir dem Besteller Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne des §494 BGB. Bei Verwendung der Muster ist auf etwaige Toleranzen zu achten.

1.7 Mengenabweichungen. Bei gewissen Artikeln behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge vor.

1.8 Teillieferungen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

1.9 Ausgleichsansprüche. Bei Nichterfüllen durch den Besteller behält sich der Lieferer Ausgleichsansprüche vor.

 

§2 PREISE

2.1 Preisstellung, Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich ab Rheine ohne Verpackung, Porto und Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung geltenden Satz gesondert ausgewiesen.

2.2 Selbstkostenpreise. Bei der Ermittlung von Selbstkostenpreisen ist von den Kostenverhältnissen im Zeitpunkt der  jeweiligen Lieferung auszugehen.

  

§3 EIGENTUMSVORBEHALT

3.1 Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Wird die in unserem  Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so werden wir Miteigentümer der neuen Sache. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns  abgetreten, bei Veräußerung zusammen mit anderen Waren in  Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

3.2 Vermögensverschlechterung. Im Falle einer Verschlechterung  in den Vermögensverhältnissen des Bestellers (§4.2) sind  wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen.

3.3 Rücktritt. Die Rückforderung unserer Vorbehaltsware gilt  noch nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

§4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Fälligkeit, Verzugszinsen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen seit Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz  der Deutschen Bundesbank, mindestens in Höhe von 6%.

4.2 Sofortige Fälligkeit. Alle unsers Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine Verschlechterung eintritt, welche unsere Forderungen gefährdet (§  321 BGB).

 

§5 HAFTUNG FÜR MÄNGEL

5.1 Gewährleistung. Wir leisten nur dafür Gewähr, dass unsere Lieferungen die in unseren einschlägigen Standardunterlagen (Kataloge, Datenblätter usw.) angegebenen bzw. die im Einzelfall vereinbarten Merkmale aufweisen. Für die Geeignetheit unserer Lieferungen zu dem jeweiligen Verwendungszweck des Bestellers bleibt ausschließlich dieser verantwortlich, auch wenn wir ihn insoweit beraten. Muster sind für den Umfang unserer Gewährleistung nicht maßgeblich.

5.2 Eingangsprüfung, Mängelrügen. Die Bestimmungen des  § 377 HGB gelten für den Besteller unabhängig davon, ob er im Rechtssinne Kaufmann ist oder nicht; zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen obliegt es ihm danach insbesondere, eine Eingangsprüfung durchzuführen und festgestellte Mängel oder Vertragswidrige Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Bloße Rücksendung der Ware gilt  nicht als Mängelrüge.

5.3 Statistische Eingangsprüfung. Erfolgt unsere Lieferung in Losen, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen (z.B. DIN40080) ermöglichen, so ist diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen, sofern der Besteller nicht eine Vollprüfung vornimmt.

5.4 Gewährleistungsfrist. Abweichend von Art. IX Ziffer 1 der allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferdatum. Diese Frist gilt nicht für reine Verschleißteile.

5.5 Ausfallgewährleistung. Lässt sich mit zumutbarem Aufwand nicht klären, ob ein von uns geliefertes Produkt infolge eines Umstandes ausgefallen ist, für den wir einzustehen haben, so gilt in Ergänzung des Art. IX der Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI für unsere Gewährleistung folgendes: Der Besteller hat uns das ausgefallene Produkt unverzüglich nach dem Ausfall auf seine Kosten zuzusenden, ohne daran weitere Eingriffe vorzunehmen; wir setzen es instand oder liefern ein Austauschprodukt; die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Bestellers. Bei Ausfall in den ersten drei Monaten der Gewährleistungsfrist hat der Besteller lediglich die Kosten der Zu- und Rücksendung zu tragen, bei Ausfall in den letzten drei Monaten der Gewährleistungsfrist außerdem die Instandsetzungskosten in angemessener Höhe.

5.6 Haftungsbeschränkung bei Schäden. Tritt bei dem Besteller oder einer dritten Person durch ein von uns geliefertes Produkt ein Schaden ein (z.B. Vermögensschaden durch fehlerhafte Software), so haften wir für diesen nicht.

5.7 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung ist jedoch Software, die im Sinne der Beschreibung (Handbuch) grundsätzlich brauchbar ist. Anspruch auf die Beseitigung von Softwarefehlern besteht nur innerhalb des Gewährleistungszeitraumes und nur dann, wenn der Fehler unumgänglich ist und die Nutzbarkeit der Software für die bei Vertragsabschluß vorgesehene Aufgabe erheblich einschränkt.

 

§6 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

6.1 Schutzrechtsverletzungen. Macht ein Dritter aus einem  Patent oder sonstigem gewerblichen Schutzrecht berechtigte Ansprüche gegen unsere Lieferungen geltend, so werden wir nach unserer Wahl entweder für die betroffenen Gegenstände eine Lizenz erwirken oder sie durch Schutzrechtsfreie Gegenstände ersetzen. Sollte dies aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich oder aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein, so nehmen wir die betroffenen Gegenstände gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen insoweit nicht; Art. XI der Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI gilt entsprechend; § 434 BGB ist insoweit ausgeschlossen.

6.2 Software. Wir behalten uns das ausschließliche Recht vor, die von uns gelieferte oder mitgelieferte Software zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Dem Besteller ist Vervielfältigung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

 

§7 GERICHTSSTAND

7.1 Gerichtsstand ist Rheine, wir sind jedoch berechtigt, einen anderen Gerichtsstand zu wählen, insbesondere den Wohn- und Firmensitz des Bestellers.

7.2 Einheitliches Kaufgesetz. Die Geltung des aufgrund des Haager Übereinkommens vom 1.Juli 1964 erlassenen Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.Juli 1973 (BGBI. I 856) wird ausgeschlossen.

 

§8

Sollte irgendeine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein oder werden, so wird  die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt.

 

 

Ausgabe Januar 1996