TSE

Neue Informationen (Stand 08.2020):

Fristverlängerungen bis zum 31.03.2021

Nachdem das BMF (Bundesministerium der Finanzen) am 10.06.2020 dem berechtigten Wunsch von Verbänden und Kassenherstellern nach einer weiteren Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30.09.2020 hinaus widersprochen hat, haben - mit Ausnahme Bremens - alle Bundesländer die Initiative ergriffen und eigene Fristverlängerungen bis zum 31.03.2021 ausgesprochen. Leider sind die Voraussetzungen nicht einheitlich. Eine detaillierte Übersicht der einzelnen Regelungen finden Sie hier:

https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Steuer/Kassenfuehrung/05-07_UEbersicht_Erlasse_LFM_Fristverlaengerung_Nichtbeanstandungsregelung_Kassen.pdf

Grundsätzlich gilt die von uns schon Ende 2019 kommunizierte Regelung, dass Sie als Kassenbetreiber auf Verlangen eine Auftragsbestätigung Ihres Kassenlieferanten vorlegen müssen. Die meisten unserer Kunden sind unserem Rat gefolgt, haben diese bereits vorliegen und werden von uns zusätzlich eine Bestätigung erhalten, dass die Umrüstung nicht bis zum 30.09.2020 möglich ist.

Das Land Bremen geht einen Sonderweg und verlangt die aktive Beantragung einer Ausnahmegenehmigung durch den Kassenbetreiber. Diese muss über einen Steuerberater erfolgen!

Wir werden die Verlängerung nutzen um die durch die neuen Anforderungen erheblich veränderte DATAKASS-Software vor der Auslieferung an unsere Kunden in Pilotprojekten in der Praxis intensiv zu testen. Dies ist nötig, weil die von den Finanzbehörden mit der TSE mit viel Verspätung erst Mitte 2019 neu eingeführte Datenschnittstelle DSFinV-K in vielen wichtigen Punkten unklar und alles andere als Branchenneutral ist. Man sieht dieser Schnittstelle an, dass der Fokus bei der Entwicklung auf der Gastronomie lag, nicht auf Handel und schon gar nicht auf Dienstleistungsbranchen wie der Textilreinigung. Zusätzlich wurde die DSFinV-K mehrfach ergänzt und korrigiert und zuletzt noch im Juni 2020 geändert!

   

Seit 01.01.2020 gültig:

Das "Kassensicherungsgesetz" §§146a+b Abgabenordung (AO) 

und die Kassensicherungsverordnung (BGBl. I S. 3515) 

Was kommt da auf uns zu?

Kurzform: eine ganze Menge!

Nachdem in den letzten Wochen seitens der Finanzverwaltung endlich einige wichtige Festlegungen und Entscheidungen getroffen wurden, stehen die Veränderungen ab dem 01.01.2020 nun fest:

  • Elektronische Kassen müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gemäß KassenSichV gegen Manipulation geschützt sein.
  • Belegausgabepflicht: Es ist jedem Kunden zu jedem Kassiervorgang zwingend ein Kassenbeleg auszuhändigen, den der Kunde allerdings nicht mitnehmen muss. Die allermeisten gedruckten Belege werden Sie entsprechend entsorgen müssen.

Der Beleg muss die von der TSE erzeugten Sicherheitselemente im Klartext beinhalten (z.B. Seriennummer, Transaktionsnummer, Signatur, etc.). Empfohlen wird zusätzlich der Aufdruck eines QR-Codes, der eine Belegprüfung für den Betriebsprüfer erheblich vereinfacht bzw. erst wirklich möglich macht!

  • Registrierkassen, die nach dem 25.11.2012 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und die GoBD erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar sind, dürfen bis 31.12.2022 weiterverwendet werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für PC-Kassensysteme! (Also auch nicht für DATAKASS-Systeme!)
  • Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020: Nachrüstbare Systeme, für die aber noch keine TSE lieferbar ist, dürfen noch bis 30.09.2020 ohne TSE verwendet werden.  (Schreiben des BMF vom 06.11.2019). Diese wurde von den Bundesländern (s.o.) unter Auflagen auf den 31.03.2021 verlängert
  • Elektronische Kassensysteme müssen beim zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung an- und bei Außerbetriebnahme wieder abgemeldet werden, sobald die Finanzverwaltung dazu eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.
  • Neues Datenformat für den Datenexport zur Kassenprüfung: DSFinV-K

Diese ersetzt die bisher gültige GoBD/GdPDU-Schnittstelle. Systeme, die mit einer TSE ausgestattet sind, müssen diese Schnittstelle aufweisen.

  • Kassennachschau (schon seit 01.01.2018): Ein Betriebsprüfer kann jederzeit ohne Vorankündigung Ihre Kasse prüfen! Wichtig: Die tun das auch! Wir stellen seit Beginn 2019 erheblich gestiegene Prüfaktivitäten bei unseren Kunden fest!

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier:  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146b.html

 

DATAKASS und die TSE - Was ist zu tun?

Das Wichtigste vorab: Alle im Markt befindlichen DATAKASS.base und DATAKASS.pro-Systeme (32bit) können fristgerecht bis spätestens 31.03.2021 mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet und betrieben werden!

Die Kosten für die Nachrüstung hängen von der Hardware-Ausstattung und der Aktualität der Software ab. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben benötigen Sie pro Kassensystem drei Komponenten:

  1. Eine DATAKASS-TSE: Diese erhalten Sie von uns.
  1. Die neueste DATAKASS-Software: Ältere Software benötigt ein kostenpflichtiges Update. Alle Systeme, die nach dem 01.01.2019 neu erworben wurden, erhalten dieses Update kostenlos. Alle Systeme, für die seit mindestens 01.01.2019 ein gültiger Support-Vertrag mit uns besteht, erhalten das Update – unabhängig vom Alter der Software - ebenfalls kostenlos.
  1. Einen Thermodrucker für die Belegausgabe: Der Standard-Hydrofix-Nadeldrucker kann leider keinen verlässlich lesbaren QR-Code drucken. Daher benötigen Sie als Ergänzung zum Nadeldrucker einen Thermo-Bondrucker. Dieser druckt dann die Kundenbelege und Sammler, während der Nadeldrucker weiterhin die Kennzeichnungstickets druckt.

Die Umrüstung selbst geht wie folgt vonstatten:

  1. Sie erhalten von uns die für Ihr System notwendige zusätzliche Hardware zugesandt.
  2. Sie vereinbaren mit unserem Support einen Termin. Zu diesem Termin muss Ihr DATAKASS-System mit dem Internet verbunden sein. In einer Fernwartungssitzung installieren wir die neue DATAKASS-Software und Sie schließen gemäß unseren telefonischen Anweisungen die gelieferte Hardware an das System an.
  3. Sie erhalten eine telefonische Einweisung zu den neuen Funktionen.

 

Wann wird Ihr System nachgerüstet?

Der tatsächliche Zeitpunkt der Umstellung wird durch uns festgelegt. Natürlich werden wir uns bemühen Ihre Terminwünsche zu erfüllen, aber in Anbetracht der Menge an Systemen, die wir nachrüsten müssen, bitten wir um Verständnis, dass nicht jeder Wunschtermin erfüllt werden kann.

 

Und wie geht’s jetzt weiter?

Unsere Kunden haben von uns eine E-Mail erhalten, in der das gesamte Thema nochmals erläutert wurde. Dazu gab es detaillierte Informationen, was genau zu tun ist.

Sie haben keine Nachricht von uns erhalten?

Sollten Sie ein DATAKASS-System besitzen und von uns bisher keine Email zum Thema erhalten haben, dann informieren Sie uns bitte unverzüglich!