Nachdem das BMF (Bundesministerium der Finanzen) am 10.06.2020 dem berechtigten Wunsch von Verbänden und Kassenherstellern nach einer weiteren Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30.09.2020 hinaus widersprochen hat, haben - mit Ausnahme Bremens - alle Bundesländer die Initiative ergriffen und eigene Fristverlängerungen bis zum 31.03.2021 ausgesprochen. Leider sind die Voraussetzungen nicht einheitlich. Eine detaillierte Übersicht der einzelnen Regelungen finden Sie hier:
https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Steuer/Kassenfuehrung/05-07_UEbersicht_Erlasse_LFM_Fristverlaengerung_Nichtbeanstandungsregelung_Kassen.pdfGrundsätzlich gilt die von uns schon Ende 2019 kommunizierte Regelung, dass Sie als Kassenbetreiber auf Verlangen eine Auftragsbestätigung Ihres Kassenlieferanten vorlegen müssen. Die meisten unserer Kunden sind unserem Rat gefolgt, haben diese bereits vorliegen und werden von uns zusätzlich eine Bestätigung erhalten, dass die Umrüstung nicht bis zum 30.09.2020 möglich ist.
Das Land Bremen geht einen Sonderweg und verlangt die aktive Beantragung einer Ausnahmegenehmigung durch den Kassenbetreiber. Diese muss über einen Steuerberater erfolgen!
Wir werden die Verlängerung nutzen um die durch die neuen Anforderungen erheblich veränderte DATAKASS-Software vor der Auslieferung an unsere Kunden in Pilotprojekten in der Praxis intensiv zu testen. Dies ist nötig, weil die von den Finanzbehörden mit der TSE mit viel Verspätung erst Mitte 2019 neu eingeführte Datenschnittstelle DSFinV-K in vielen wichtigen Punkten unklar und alles andere als Branchenneutral ist. Man sieht dieser Schnittstelle an, dass der Fokus bei der Entwicklung auf der Gastronomie lag, nicht auf Handel und schon gar nicht auf Dienstleistungsbranchen wie der Textilreinigung. Zusätzlich wurde die DSFinV-K mehrfach ergänzt und korrigiert und zuletzt noch im Juni 2020 geändert!
Nachdem in den letzten Wochen seitens der Finanzverwaltung endlich einige wichtige Festlegungen und Entscheidungen getroffen wurden, stehen die Veränderungen ab dem 01.01.2020 nun fest:
Der Beleg muss die von der TSE erzeugten Sicherheitselemente im Klartext beinhalten (z.B. Seriennummer, Transaktionsnummer, Signatur, etc.). Empfohlen wird zusätzlich der Aufdruck eines QR-Codes, der eine Belegprüfung für den Betriebsprüfer erheblich vereinfacht bzw. erst wirklich möglich macht!
Diese ersetzt die bisher gültige GoBD/GdPDU-Schnittstelle. Systeme, die mit einer TSE ausgestattet sind, müssen diese Schnittstelle aufweisen.
Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146b.html
Das Wichtigste vorab: Alle im Markt befindlichen DATAKASS.base und DATAKASS.pro-Systeme (32bit) können fristgerecht bis spätestens 31.03.2021 mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet und betrieben werden!
Die Kosten für die Nachrüstung hängen von der Hardware-Ausstattung und der Aktualität der Software ab. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben benötigen Sie pro Kassensystem drei Komponenten:
Die Umrüstung selbst geht wie folgt vonstatten:
Der tatsächliche Zeitpunkt der Umstellung wird durch uns festgelegt. Natürlich werden wir uns bemühen Ihre Terminwünsche zu erfüllen, aber in Anbetracht der Menge an Systemen, die wir nachrüsten müssen, bitten wir um Verständnis, dass nicht jeder Wunschtermin erfüllt werden kann.
Unsere Kunden haben von uns eine E-Mail erhalten, in der das gesamte Thema nochmals erläutert wurde. Dazu gab es detaillierte Informationen, was genau zu tun ist.
Sollten Sie ein DATAKASS-System besitzen und von uns bisher keine Email zum Thema erhalten haben, dann informieren Sie uns bitte unverzüglich!